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Zurück zur ÜbersichtNach Reinigungsvorgaben des Herstellers gewaschen: Textilreinigung haftet nicht für Flecken auf Luxusjacke
Eine Textilreinigung haftet nicht für Flecken auf einer Luxusjacke, wenn sie sich an die Reinigungsvorgaben des Herstellers gehalten hat. So entschied das Amtsgericht München und wies die Klage des Besitzers einer Luxusjacke ab, die sich bei der Reinigung verfärbt hatte (Az. 172 C 17342/22).
Im Streitfall brachte der Kläger im August 2019 eine Daunenjacke einer Luxusmarke mit Lederbesätzen in eine Textilreinigung. Die Daunenjacke enthielt eine Pflegekennzeichnung mit dem Zusatz „nicht waschen, nicht bleichen, kein Wäschetrockner, bügeln, finishen bei ca. 100° C, keine chemische Reinigung im Lösemittel“. Die Textilreinigung gab an, sich hieran gehalten zu haben. Als der Kläger seine Jacke nach der Reinigung abholte, wies diese schmutzige Flecken auf. Ihm wurde mitgeteilt, dass eine Entfernung der Flecken nicht möglich sei. Die Flecken rührten wohl daher, dass die Lederbesätze nicht farbecht gewesen seien. Der Kläger verlangte den Ersatz des Neuwerts in Höhe von 1.200 Euro von der Textilreinigung. Sowohl die Reinigung als auch deren Versicherung wiesen den Anspruch zurück. Der Kläger war der Ansicht, dass die Reinigung mangelhaft gewesen sei und die Verfärbung bei der Reinigung oder Trocknung entstanden sei.
Das Amtsgericht München beauftragte einen Sachverständigen mit der Untersuchung der Schadensursache, schloss sodann eine fehlerhafte Behandlung der Jacke durch die Textilreinigung aus und wies die Klage ab. Der Sachverständige hatte angegeben, dass die nach der Reinigung aufgetretenen Flecken auf einem latenten Materialfehler des Lederbesatzes beruhten, der im Rahmen des Trocknungsprozesses Farbbestandteile in den sonstigen Jackenstoff abgegeben habe. Gegenbehauptungen des Jackeneigentümers hatte er aus Sicht des Amtsgerichts München plausibel entkräftet. Das Urteil ist rechtskräftig.
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Letzte Änderung: 04.01.2021 © Dipl.-Kfm. Martin Wittner, Steuerberater 2021